Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb grundsätzlich Anspruch auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs hat. 9.