SR 414.20]) festgeschrieben, dass Hochschulen nur dann akkreditiert werden, wenn die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit gefördert wird. Art. 23 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern 20. September 2013 (PH-Statut; SRL Nr. 516) regelt die Förderung der Chancengerechtigkeit und verlangt insbesondere, dass sich die PH Luzern für die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung einsetzt und Rahmenbedingungen schafft, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind (Art. 23 Abs. 1 PH-Statut).