Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b). 8.3 Auch die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Pädagogischen Hochschule Luzern (nachfolgend PH Luzern) enthalten Bestimmungen betreffend Chancengleichheit und damit zum Umgang mit behinderten Studierenden. So wird im Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 23. November 2016 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz; [HFKG; SR 414.20]) festgeschrieben, dass Hochschulen nur dann akkreditiert werden, wenn die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit gefördert wird.