BVGE 2008/26, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Besondere Massnahmen sind dagegen gerechtfertigt, soweit sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und dadurch die Chancengleichheit erst herstellen (Copur Eylem / Pärli Kurt, Der hindernisfreie Zugang zur Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, N 10). 8.2 Sodann ist beachtlich, dass nach Art. 11 Abs. 1 BehiG das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum Aufwand steht. Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b).