Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (vgl. Glockengiesser Iris, Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.). Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen seien.