Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist einzig, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (vgl. Glockengiesser Iris, Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.).