Eine Benachteiligung im Bereich der Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote oder von Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG). Unter dem Begriff Nachteilsausgleich werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen.