Dieser verfassungsmässige Anspruch wird durch das Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert, welches auch beim vorliegenden kantonalen Bildungsangebot zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013, E. 5.3.1). Eine Benachteiligung im Bereich der Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote oder von Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG).