So verbietet Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Diskriminierung von Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Dieser verfassungsmässige Anspruch wird durch das Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert, welches auch beim vorliegenden kantonalen Bildungsangebot zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013, E. 5.3.1).