Sollte die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin verletzt haben, ist zu klären, wie sich dies auf das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ausgewirkt hat. (...) 8. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung. So verbietet Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Diskriminierung von Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.