ihrer Lese-, Rechtschreibstörung im Rahmen ihrer Ausbildung beeinträchtigt. Es ist ihr damit erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Mensch mit einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. 7. Es ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Nachteilsausgleich für die Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» hat. Sollte die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin verletzt haben, ist zu klären, wie sich dies auf das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ausgewirkt hat.