Auf deren Bewertung darf folglich nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtsschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich Deutsch. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.