{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-5_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10812", "Checksum": "603154b7eac2857c4a2336941738e61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 5", "2019 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "An der Aufnahmeprüfung für die Pädagogische Hochschule Luzern gehören im Fachbereich Deutsch insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungsinhalt. 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Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich Deutsch. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 23 Abs. 1 PH-Statut | Bildungsrecht\n\n Teilbereich sprachliche Richtigkeit wurden die Rechtschreibung, die Zeichensetzung und die Grammatik geprüft und bewertet. 9.2. Gestützt auf die gemachten Ausführungen müssen an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» die Fähigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in der Rechtschreibung und im Textverständnis nachgewiesen und somit geprüft und bewertet werden. 9.2.1 Die Behinderung der Beschwerdeführerin betrifft jedoch gerade diese Kompetenzen. Auf die Bewertung der Rechtsschreibung kann somit nicht verzichtet werden. Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gestellten Anforderungen bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» nicht überprüft werden. Vielmehr würde durch einen Verzicht auf die Bewertung die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» einfliessen würde. Damit würde letztlich die Note der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» nicht ihrem effektiven Leistungsvermögen in Bezug auf die verlangten Anforderungen für die Aufnahme an die PH Luzern entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin erzielte Prüfungsleistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung ganz oder teilweise milder bewertet, hätte dies ebenfalls eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge. Es kann dabei auch nicht unterschieden werden zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Rechtschreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d). Zudem würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen. Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung oder eine mildere Bewertung bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» fallen damit ausser Betracht (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts 7H 14 254, E. 4.3.3). 9.2.2 Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitzuschlag. Der Prüfungszweck bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» besteht in der Überprüfung der Leistungsfähigkeit in den Sprachkompetenzen, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung teilweise eingeschränkt sind. Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge. Damit würde auch ein Zeitzuschlag einer inhaltlichen Anpassung beziehungsweise Reduktion der Anforderungen entsprechen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich, und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes 7H 14 254, E. 4.3.4). Damit erweist sich vorliegend auch ein Zeitzuschlag als unzulässig. 9.3 Die Beschwerdeführerin strebt eine Ausbildung als Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe (1. und 2. Primarklasse) an. Selbst wenn sie künftig nur auf der Kindergarten-stufe unterrichten würde, ist das Beherrschen der schriftlichen deutschen Sprache wesentlich für das Erfüllen des Berufsauftrags einer Lehrperson. Der Unterricht im Kindergarten und der Unterstufe erfolgt in deutscher Sprache und oftmals müssen dazu die Lehrpersonen von ihnen erstellte schriftliche Unterlagen abgeben oder während des Unterrichts Inhalte schriftlich festhalten. Zudem müssen die anfallenden organisatorischen und administrativen Arbeiten schriftlich erledigt werden. Auch im Kontakt mit Erziehungsberechtigten, Schuldiensten und Behörden sind eine korrekte Rechtschreibung und das Verstehen von Texten innert angemessener Frist unabdingbar. Gestützt auf diese Ausführungen ist es korrekt, dass die Vorinstanz den Prüfungsinhalt der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» als zentrale Kompetenzen des Lehrberufs bezeichnet und der Beschwerdeführerin deshalb keinen Nachteilsausgleich gewährt hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um unnötige Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufs, welche von behinderten Menschen und vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden können. Es liegt damit auch kein Verstoss gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. das Behindertengleichstellungsgesetz oder die Bundesverfassung vor. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungszweck in der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» gehören und damit geprüft und bewertet werden müssen. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung, eine"}