{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-5_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10812", "Checksum": "603154b7eac2857c4a2336941738e61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 5", "2019 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "An der Aufnahmeprüfung für die Pädagogische Hochschule Luzern gehören im Fachbereich Deutsch insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungsinhalt. 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Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich Deutsch. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 23 Abs. 1 PH-Statut | Bildungsrecht\n\n dass nach Art. 11 Abs. 1 BehiG das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum Aufwand steht. Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b). 8.3 Auch die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Pädagogischen Hochschule Luzern (nachfolgend PH Luzern) enthalten Bestimmungen betreffend Chancengleichheit und damit zum Umgang mit behinderten Studierenden. So wird im Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 23. November 2016 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz; [HFKG; SR 414.20]) festgeschrieben, dass Hochschulen nur dann akkreditiert werden, wenn die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit gefördert wird. Art. 23 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern 20. September 2013 (PH-Statut; SRL Nr. 516) regelt die Förderung der Chancengerechtigkeit und verlangt insbesondere, dass sich die PH Luzern für die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung einsetzt und Rahmenbedingungen schafft, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind (Art. 23 Abs. 1 PH-Statut). 8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb grundsätzlich Anspruch auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs hat. 9. Die Aufnahmeprüfung in die Studiengänge Kindergarten und Unterstufe der Primarschule, Primarstufe sowie Sekundarstufe I orientiert sich an den massgebenden Richtlinien und am massgebenden Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK (Art. 14 Abs. 1 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern vom 20. September 2013 [PH-Ausbildungsreglement; SRL Nr. 516a]). Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufnahmeprüfungen inhaltlich einer Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik entsprechen. Gemäss Art. 24 Abs. 4 des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 (vgl. Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2) sind vorliegend die Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend Richtlinien EDK) massgebend. 9.1 Gemäss Ziffer 1.1 Richtlinien EDK legen diese die Dauer, die Struktur und die Organisation der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen. Die Richtlinien EDK machen in Ziffer 2.3 folgende Vorgaben zum Fach Deutsch als Erstsprache: Im Bereich Wissen und Kenntnisse - kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syntagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung) sowie - die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens und - verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der betreffenden Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wichtigsten literarischen und journalistischen Textformen. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler - im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen, - in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachgerecht, wirkungsorientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien beurteilen und optimieren und - in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken. Mit den Prüfungen weisen sich die Lernenden nach Ziffer 4.1 Richtlinien EDK aus über die Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vorschul- und Primarstufe erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 13. August 2019 die Wiederholungsprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich». Gemäss den Angaben auf der sich bei den Akten befindenden Wiederholungsprüfung dauerte diese in Übereinstimmung mit der Beschreibung der Aufnahmeprüfung Niveau I der PH Luzern vom Dezember 2018 und mit Ziffer 4.3 Richtlinien EDK 180 Minuten. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Wiederholungsprüfung bestand aus den drei Teilen Textverständnis (40 Minuten; max. 36 Punkte), Rechtschreibung/Grammatik (40 Minuten; max. 58 Punkte) und Textschaffen (100 Minuten; max. 60 Punkte). Im Teil Rechtschreibung/Grammatik konnten im Teilbereich Rechtschreibung (Kommasetzung, Getrennt- und Zusammenschreibung, Bindestrich und Apostroph sowie Textkorrektur) maximal 22 Punkte und im Teilbereich Grammatik maximal 36 Punkte erzielt werden. Im Teil Textschaffen wurden der Inhalt (max. 25 Punkte), die Form (max. 10 Punkte), der Stil (max. 10 Punkte) und die sprachliche Richtigkeit (max. 15 Punkte) bewertet. Der Teilbereich Stil umfasst richtige und angemessene Syntax, passende Wortwahl, stilistische Sorgfalt und Abwechslung sowie semantische Korrektheit. Im"}