{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-5_2019-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10812", "Checksum": "603154b7eac2857c4a2336941738e61f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 5", "2019 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 14.11.2019 BKD 2019 5 (2019 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "An der Aufnahmeprüfung für die Pädagogische Hochschule Luzern gehören im Fachbereich Deutsch insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungsinhalt. 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Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich Deutsch. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 23 Abs. 1 PH-Statut | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) bedeutet «Mensch mit Behinderungen» eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ausgehend von den Feststellungen in der Bestätigung Lese-, Rechtschreibstörung von Dr. A. vom 31. Juli 2019 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lese-, Rechtschreibstörung im Rahmen ihrer Ausbildung beeinträchtigt. Es ist ihr damit erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Mensch mit einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. 7. Es ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Nachteilsausgleich für die Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» hat. Sollte die Vorinstanz diesen Anspruch der Beschwerdeführerin verletzt haben, ist zu klären, wie sich dies auf das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ausgewirkt hat. (...) 8. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung. So verbietet Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Diskriminierung von Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Dieser verfassungsmässige Anspruch wird durch das Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert, welches auch beim vorliegenden kantonalen Bildungsangebot zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013, E. 5.3.1). Eine Benachteiligung im Bereich der Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote oder von Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG). Unter dem Begriff Nachteilsausgleich werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich fallen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen, die Benutzung eines Computers oder andere zusätzliche Hilfsmittel in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015, E. 3.4 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2; BVGE 2008/26, E. 4.5; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG). 8.1 Bei einem Nachteilsausgleich ist jedoch stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist einzig, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (vgl. Glockengiesser Iris, Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.). Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen seien. Dies auch dann nicht, wenn eine einzelne Person ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.5; BGE 122 I 130, E. 3c/aa). Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Eine Anpassungsmassnahme darf nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015,E. 3.4). Eine Massnahme hat dann eine herabsetzende Wirkung, wenn sie Fähigkeiten betrifft, die für die Tätigkeit, zu deren Ausübung das erfolgreiche Bestehen der Prüfung qualifiziert, von zentraler Bedeutung sind (Schefer Markus / Hess-Klein Caroline, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19. September 2011, N 63; BVGE 2008/26, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Besondere Massnahmen sind dagegen gerechtfertigt, soweit sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und dadurch die Chancengleichheit erst herstellen (Copur Eylem / Pärli Kurt, Der hindernisfreie Zugang zur Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, N 10). 8.2 Sodann ist beachtlich,"}