3) ist ihr aber entgegenzuhalten, dass Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch den Besuch eines Gymnasiums hingenommen werden müssen. Die Vorinstanz wies deshalb in ihrer Stellungnahme zurecht darauf hin, dass Hobbys oder familiäre Gewohnheiten als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden können. Die diesbezüglichen heterogenen Präferenzen der Familien würden die öffentliche Hand überfordern. (…) |