(...) 5.3.1 Mit ihren Rügen kritisiert die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit ihrer Hobbys und ihres Familienlebens mit dem Unterricht an der Kantonsschule Z. Mit dem Antrag auf Zuteilung an die Kantonsschule Y geht es ihr folglich darum, ihre privaten Interessen mit dem Besuch des Gymnasialunterrichts zu vereinbaren. Im Lichte der vorgängigen Ausführungen zu den Ansprüchen bezüglich Zuteilung an einen Schulstandort (vgl. Ziff. 3) ist ihr aber entgegenzuhalten, dass Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch den Besuch eines Gymnasiums hingenommen werden müssen.