Es trifft denn auch nicht zu, dass der Schulweg pro Tag über zwei Stunden dauert, wenn die Beschwerdeführerin einen früheren Bus nimmt. Eine frühere Ankunft in der Schule kann sie zur Erledigung von Hausaufgaben nutzen. Wie gesagt, hat die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Buslinie ohne Umsteigen zu nutzen. Insgesamt ist der etwas längere Schulweg an die Kantonsschule Z daher als zumutbar zu betrachten und die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. (...) 5.3.1 Mit ihren Rügen kritisiert die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit ihrer Hobbys und ihres Familienlebens mit dem Unterricht an der Kantonsschule