Die Frage der Verspätung stellt sich im Übrigen auch bei einem Besuch der Kantonsschule Y, weil die Beschwerdeführerin auch auf dieser Wegstrecke umsteigen muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Busse gerade im Falle der Beschwerdeführerin verspäten sollten. Hätte ein Bus tatsächlich Verspätung, würde dies zudem alle Lernenden im Bus betreffen. Um Verspätungen zu vermeiden, kann die Beschwerdeführerin einen früheren Bus nehmen, ohne dass sich die Dauer der Wegstrecke wesentlich verlängert. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Schulweg pro Tag über zwei Stunden dauert, wenn die Beschwerdeführerin einen früheren Bus nimmt.