Somit ist es für die Beschwerdeführerin möglich, den Schulweg in Begleitung zu absolvieren. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei wahrscheinlich, dass sie die Anschlussbusse verpassen werde, weil sie in der Hauptverkehrszeit umsteigen müsse und die Umsteigezeit nur vier Minuten betrage. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fahrpläne der verschiedenen Buslinien aufeinander abgestimmt sind. Es kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anschlussbus erreicht wird. Die Frage der Verspätung stellt sich im Übrigen auch bei einem Besuch der Kantonsschule Y, weil die Beschwerdeführerin auch auf dieser Wegstrecke umsteigen muss.