Im Gegensatz zur Wegstrecke an die Kantonsschule Y hat die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke an die Kantonsschule Z die Möglichkeit, die Wegstrecke nur mit einer Buslinie und somit ohne Umsteigen zu absolvieren. Für den Rückweg beträgt der zeitliche Unterschied der beiden Wegstrecken gar nur eine bis sechs Minuten. Dies wird vorliegend als zumutbar betrachtet. Im Übrigen wies die Vorinstanz wiederholt darauf hin, dass eine weitere Lernende aus der gleichen Strasse die Kantonsschule Z besuche. Somit ist es für die Beschwerdeführerin möglich, den Schulweg in Begleitung zu absolvieren.