Die vorangehenden Darlegungen zeigen auf, dass zwischen der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Z und der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Y in zeitlicher Hinsicht kein wesentlicher Unterschied besteht. Zwischen den Wegstrecken, welche vorwiegend mit zwei Buslinien (also mit einmaligem Umsteigen) absolviert werden, besteht lediglich ein zeitlicher Unterschied von 8 Minuten pro Strecke, somit insgesamt 16 Minuten pro Tag. Im Gegensatz zur Wegstrecke an die Kantonsschule Y hat die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke an die Kantonsschule Z die Möglichkeit, die Wegstrecke nur mit einer Buslinie und somit ohne Umsteigen zu absolvieren.