Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie die Kantonsschule A oder die Kantonsschule B besuchen würde, den Schulweg grundsätzlich mit dem öffentlichen Bus absolviert. Die Konsultation eines gängigen, digitalen Routenplaners (Google Maps) zeigt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Zeiten und den Anzahl Buslinien für den Weg von Tür zu Tür an die beiden Kantonsschulen. 4.2.2 Die vorangehenden Darlegungen zeigen auf, dass zwischen der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Z und der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Y in zeitlicher Hinsicht kein wesentlicher Unterschied besteht.