Aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kantonsschule besteht, gilt dies auch für Schulwege, welche nicht in die nächstgelegene Kantonsschule führen. Eine Lernende, welche das Gymnasium besuchen möchte, kann sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. (…). 4.2 Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie die Kantonsschule A oder die Kantonsschule B besuchen würde, den Schulweg grundsätzlich mit dem öffentlichen Bus absolviert.