Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides 13-jährig und hat ihre obligatorische Schulzeit demnach noch nicht abgeschlossen. Sie möchte aber ab Schuljahr 2019/2020 das Langzeitgymnasium besuchen. Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen ergibt sich für ihren Schulweg an eine Kantonsschule zusammengefasst, dass sich die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Schulweges vor allem auf die Absolvierung des obligatorischen Grundschulunterrichts an der Volksschule bezieht. Das Untergymnasium gehört jedoch nicht zum obligatorischen Grundschulunterricht. Das Gymnasium ist als «besonderes» Angebot zu betrachten, worauf grundsätzlich kein Anspruch besteht.