Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird (vgl. § 1 Abs. 2 GymBV). Für die am Gymnasium interessierten Lernenden ergibt sich daraus lediglich eine beschränkte Schulstandortwahl in dem Sinn, dass sie Wünsche zum Schulstandort äussern können. Einen Anspruch auf einen bestimmten Schulstandort beziehungsweise auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums besteht hingegen nicht. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides 13-jährig und hat ihre obligatorische Schulzeit demnach noch nicht abgeschlossen.