Der Kanton Luzern führt acht Gymnasien an unterschiedlichen Schulstandorten (§ 1 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 [GymBV; SRL Nr. 502]). Die Zuweisung des Schulstandortes für den Besuch des Gymnasiums nimmt die Dienststelle Gymnasialbildung vor. Die Lernenden können bei Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium den gewünschten Schulstandort angeben. Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird (vgl. § 1 Abs. 2 GymBV).