Ein Kanton kommt seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nach, wenn er diesen an einer Volksschule anbietet. Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass einer an einer Gymnasialbildung interessierten Lernenden in der Regel zugemutet werden könne, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen (BGE 133 I 156, E. 3.6.1 f.). 3.2 Der Kanton Luzern führt acht Gymnasien an unterschiedlichen Schulstandorten (§ 1 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 [GymBV; SRL Nr. 502]).