Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich dieser Anspruch jedoch nicht auf den Unterricht an Untergymnasien, obwohl dieser noch in die obligatorische Schulzeit fällt. Der untergymnasiale Unterricht stellt nicht bloss eine dritte, qualifizierte Variante der schulischen Oberstufe dar mit dem Ziel, eine Elementarausbildung zu vermitteln, welche mit dem Ende der Schulpflicht abgeschlossen wird. Er führt im Rahmen des Langzeitgymnasiums als erster Teil der gymnasialen Ausbildung über die Maturität zur Hochschulreife. Auch hinsichtlich des Lehrplanes unterscheidet sich der untergymnasiale Unterricht vom Unterricht an den Volksschulen der gleichen Stufe.