Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden einerseits unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, und andererseits beinhaltet er nach ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich dieser Anspruch jedoch nicht auf den Unterricht an Untergymnasien, obwohl dieser noch in die obligatorische Schulzeit fällt.