Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Besuch des Gymnasiums am gewünschten Schulstandort. Hobbys oder familiäre Gewohnheiten können als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV).