{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-4_2019-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10811", "Checksum": "6cd6fe38e827a60aff0110b2ff6be38b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 4", "2019 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lernende, welche das Gymnasium besuchen möchten, können sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. Beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium können Lernende den gewünschten Schulstandort angeben (beschränkte Schulstandortwahl). Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Besuch des Gymnasiums am gewünschten Schulstandort.\r\nHobbys oder familiäre Gewohnheiten können als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden. | Art. 19 BV; § 1 Abs. 2 GymBV | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:39", "Checksum": "9b24626dbd894bbf0ab934cc7c0cf53f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)\nRegeste:\nLernende, welche das Gymnasium besuchen möchten, können sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. Beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium können Lernende den gewünschten Schulstandort angeben (beschränkte Schulstandortwahl). Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Besuch des Gymnasiums am gewünschten Schulstandort.\r\nHobbys oder familiäre Gewohnheiten können als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden. | Art. 19 BV; § 1 Abs. 2 GymBV | Bildungsrecht\n\n vorliegend als zumutbar betrachtet. Im Übrigen wies die Vorinstanz wiederholt darauf hin, dass eine weitere Lernende aus der gleichen Strasse die Kantonsschule Z besuche. Somit ist es für die Beschwerdeführerin möglich, den Schulweg in Begleitung zu absolvieren. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei wahrscheinlich, dass sie die Anschlussbusse verpassen werde, weil sie in der Hauptverkehrszeit umsteigen müsse und die Umsteigezeit nur vier Minuten betrage. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fahrpläne der verschiedenen Buslinien aufeinander abgestimmt sind. Es kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anschlussbus erreicht wird. Die Frage der Verspätung stellt sich im Übrigen auch bei einem Besuch der Kantonsschule Y, weil die Beschwerdeführerin auch auf dieser Wegstrecke umsteigen muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Busse gerade im Falle der Beschwerdeführerin verspäten sollten. Hätte ein Bus tatsächlich Verspätung, würde dies zudem alle Lernenden im Bus betreffen. Um Verspätungen zu vermeiden, kann die Beschwerdeführerin einen früheren Bus nehmen, ohne dass sich die Dauer der Wegstrecke wesentlich verlängert. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Schulweg pro Tag über zwei Stunden dauert, wenn die Beschwerdeführerin einen früheren Bus nimmt. Eine frühere Ankunft in der Schule kann sie zur Erledigung von Hausaufgaben nutzen. Wie gesagt, hat die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Buslinie ohne Umsteigen zu nutzen. Insgesamt ist der etwas längere Schulweg an die Kantonsschule Z daher als zumutbar zu betrachten und die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. (...) 5.3.1 Mit ihren Rügen kritisiert die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit ihrer Hobbys und ihres Familienlebens mit dem Unterricht an der Kantonsschule Z. Mit dem Antrag auf Zuteilung an die Kantonsschule Y geht es ihr folglich darum, ihre privaten Interessen mit dem Besuch des Gymnasialunterrichts zu vereinbaren. Im Lichte der vorgängigen Ausführungen zu den Ansprüchen bezüglich Zuteilung an einen Schulstandort (vgl. Ziff. 3) ist ihr aber entgegenzuhalten, dass Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch den Besuch eines Gymnasiums hingenommen werden müssen. Die Vorinstanz wies deshalb in ihrer Stellungnahme zurecht darauf hin, dass Hobbys oder familiäre Gewohnheiten als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden können. Die diesbezüglichen heterogenen Präferenzen der Familien würden die öffentliche Hand überfordern. (…) |"}