{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-4_2019-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10811", "Checksum": "6cd6fe38e827a60aff0110b2ff6be38b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 4", "2019 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 12.08.2019 BKD 2019 4 (2019 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lernende, welche das Gymnasium besuchen möchten, können sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. 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Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Besuch des Gymnasiums am gewünschten Schulstandort.\r\nHobbys oder familiäre Gewohnheiten können als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden. | Art. 19 BV; § 1 Abs. 2 GymBV | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden einerseits unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, und andererseits beinhaltet er nach ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich dieser Anspruch jedoch nicht auf den Unterricht an Untergymnasien, obwohl dieser noch in die obligatorische Schulzeit fällt. Der untergymnasiale Unterricht stellt nicht bloss eine dritte, qualifizierte Variante der schulischen Oberstufe dar mit dem Ziel, eine Elementarausbildung zu vermitteln, welche mit dem Ende der Schulpflicht abgeschlossen wird. Er führt im Rahmen des Langzeitgymnasiums als erster Teil der gymnasialen Ausbildung über die Maturität zur Hochschulreife. Auch hinsichtlich des Lehrplanes unterscheidet sich der untergymnasiale Unterricht vom Unterricht an den Volksschulen der gleichen Stufe. Es werden häufig Fächer angeboten oder Fächer in einer Tiefe behandelt, welche über den im Rahmen einer elementaren Schulbildung zu vermittelnden Lerninhalt hinausgehen. Ein Kanton kommt seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nach, wenn er diesen an einer Volksschule anbietet. Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass einer an einer Gymnasialbildung interessierten Lernenden in der Regel zugemutet werden könne, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen (BGE 133 I 156, E. 3.6.1 f.). 3.2 Der Kanton Luzern führt acht Gymnasien an unterschiedlichen Schulstandorten (§ 1 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 [GymBV; SRL Nr. 502]). Die Zuweisung des Schulstandortes für den Besuch des Gymnasiums nimmt die Dienststelle Gymnasialbildung vor. Die Lernenden können bei Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium den gewünschten Schulstandort angeben. Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird (vgl. § 1 Abs. 2 GymBV). Für die am Gymnasium interessierten Lernenden ergibt sich daraus lediglich eine beschränkte Schulstandortwahl in dem Sinn, dass sie Wünsche zum Schulstandort äussern können. Einen Anspruch auf einen bestimmten Schulstandort beziehungsweise auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums besteht hingegen nicht. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides 13-jährig und hat ihre obligatorische Schulzeit demnach noch nicht abgeschlossen. Sie möchte aber ab Schuljahr 2019/2020 das Langzeitgymnasium besuchen. Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen ergibt sich für ihren Schulweg an eine Kantonsschule zusammengefasst, dass sich die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Schulweges vor allem auf die Absolvierung des obligatorischen Grundschulunterrichts an der Volksschule bezieht. Das Untergymnasium gehört jedoch nicht zum obligatorischen Grundschulunterricht. Das Gymnasium ist als «besonderes» Angebot zu betrachten, worauf grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ausreichend für die Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen des obligatorischen Grundschulunterrichts wäre daher auch der Besuch der Sekundarstufe I am Wohnort. Das Gymnasium kann dagegen in der Regel nicht am Wohnort besucht werden. Ein längerer Schulweg ist daher grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kantonsschule besteht, gilt dies auch für Schulwege, welche nicht in die nächstgelegene Kantonsschule führen. Eine Lernende, welche das Gymnasium besuchen möchte, kann sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. (…). 4.2 Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie die Kantonsschule A oder die Kantonsschule B besuchen würde, den Schulweg grundsätzlich mit dem öffentlichen Bus absolviert. Die Konsultation eines gängigen, digitalen Routenplaners (Google Maps) zeigt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Zeiten und den Anzahl Buslinien für den Weg von Tür zu Tür an die beiden Kantonsschulen. 4.2.2 Die vorangehenden Darlegungen zeigen auf, dass zwischen der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Z und der Wegstrecke bis zur Kantonsschule Y in zeitlicher Hinsicht kein wesentlicher Unterschied besteht. Zwischen den Wegstrecken, welche vorwiegend mit zwei Buslinien (also mit einmaligem Umsteigen) absolviert werden, besteht lediglich ein zeitlicher Unterschied von 8 Minuten pro Strecke, somit insgesamt 16 Minuten pro Tag. Im Gegensatz zur Wegstrecke an die Kantonsschule Y hat die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke an die Kantonsschule Z die Möglichkeit, die Wegstrecke nur mit einer Buslinie und somit ohne Umsteigen zu absolvieren. Für den Rückweg beträgt der zeitliche Unterschied der beiden Wegstrecken gar nur eine bis sechs Minuten. Dies wird"}