Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage in der Empfehlung Nr. 7 muss deshalb dahingehend verstanden werden, als ein Nachteilsausgleich in den zulässigen Fächern nur dann gewährt werden soll, wenn die Art der Behinderung die Berufsausübung nicht grundsätzlich massgeblich beeinträchtigt oder verhindert. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel im Lernbereich beziehungsweise im Fach «Sprache und Kommunikation» darstellen und damit auch zu dessen Prüfungsinhalt gehören. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen darf deshalb nicht verzichtet werden.