Schliesslich wird auch im Merkblatt des SBFI zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen vom 1. Januar 2013 (Merkblatt SBFI) festgehalten, dass eine Legasthenie nicht berücksichtigt werden kann, sofern Sprachkompetenzen überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage in der Empfehlung Nr. 7 muss deshalb dahingehend verstanden werden, als ein Nachteilsausgleich in den zulässigen Fächern nur dann gewährt werden soll, wenn die Art der Behinderung die Berufsausübung nicht grundsätzlich massgeblich beeinträchtigt oder verhindert.