Dagegen ist diese Massnahme beim Randtitel Prüfungen im kantonalen Merkblatt gerade nicht vorgesehen. Schliesslich wird auch im Merkblatt des SBFI zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen vom 1. Januar 2013 (Merkblatt SBFI) festgehalten, dass eine Legasthenie nicht berücksichtigt werden kann, sofern Sprachkompetenzen überprüft werden sollen.