Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin, kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5). Diesbezüglich wird auch im Bericht des SDBB zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung darauf hingewiesen, dass bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs die kognitiven und fachlichen Anforderungen denjenigen der nichtbehinderten Lernenden entsprechen müssen (SDBB, a.a.O.; S. 10 und 28).