Die Sprachkompetenzen entsprechen damit einem wichtigen Lerninhalt im Rahmen der Berufs-bildung. Die entsprechenden Lernziele sind deshalb von allen Lernenden zu erfüllen und auf deren ungeschmälerte Bewertung darf nicht verzichtet werden. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin, kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5).