Damit erweist sich im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» auch ein Zeitzuschlag als unzulässig. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in der Empfehlung zum Nachteilsausgleich der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) vom 17. September 2014 (Empfehlung Nr. 7) werde ausgeführt, ein Nachteilsausgleich sei zu gewähren, wenn die Art der Behinderung die Ausführung des Berufes nicht verhindere oder massgeblich beeinträchtige. Dies sei vorliegend zweifelsfrei der Fall, weshalb ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei.