Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6. Juli 2015, E. 4.3.3). 6.3 Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitzuschlag. Der Prüfungszweck im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» besteht in der Überprüfung der Leistungsfähigkeit in den Sprachkompetenzen, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung teilweise eingeschränkt sind. Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge.