Zudem würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen. Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung oder eine mildere Bewertung im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» fallen damit ausser Betracht (vgl. zum Gan-zen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6. Juli 2015, E. 4.3.3).