Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung milder bewertet, hätte dies eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nicht unterschieden werden kann zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Recht-schreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d). Zudem würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen.