Damit würde letztlich die Note im Fach «Allgemeinbildung» nicht ihr effektives Leistungsvermögen in Bezug auf die gesamten Lernziele wiederspiegeln. Gleiches gilt, wenn die Rechtschreibung milder bewertet würde. Die Behinderung der Beschwerdeführerin betrifft genau jene Lernziele, die im Fach «Sprache und Kommunikation» überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Bereich erzielte Leistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung milder bewertet, hätte dies eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge.