Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf alle Lernziele im Fach «Allgemeinbildung» überprüft werden. Vielmehr würde durch einen Bewertungsverzicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der abschliessenden Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation» einfliessen würde. Damit würde letztlich die Note im Fach «Allgemeinbildung» nicht ihr effektives Leistungsvermögen in Bezug auf die gesamten Lernziele wiederspiegeln.