6.2 Wie aufgezeigt, soll im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» unter anderem die Leistungsfähigkeit der Lernenden betreffend die korrekte Rechtschreibung überprüft werden. Auf die Bewertung der Rechtschreibung kann deshalb nicht verzichtet werden. Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf alle Lernziele im Fach «Allgemeinbildung» überprüft werden.