Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb Anspruch hat auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs. 6. Das Fach «Sprache und Kommunikation» ist Bestandteil der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis