35 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV; SR 412.101]) wird diesbezüglich in Bezug auf die Abschlussprüfungen konkretisiert, dass besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit angemessen zu gewähren sind, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat dies aufgrund einer Behinderung benötigt. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb Anspruch hat auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs.