Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b). 5.4 Weiter enthalten auch die rechtlichen Grundlagen zur Berufsbildung Bestimmungen betreffend den Umgang mit behinderten Lernenden. So wird in den Art. 3 und 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bzw. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse dieser Lernenden als Ziel und Aufgabe der Berufsbildung statuiert. In Art. 35 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV;