N 63; BVGE 2008/26, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Besondere Massnahmen sind dagegen gerechtfertigt, soweit sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und dadurch die Chancengleichheit erst herstellen (Copur Eylem / Pärli Kurt, Der hindernisfreie Zugang zur Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, N 10). Schliesslich ist beachtlich, dass nach Art. 11 Abs. 1 BehiG das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu er-wartende Nutzen in einem Missverhältnis zum Aufwand steht. Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b).