Eine Anpassungsmassnahme darf nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4). Eine Massnahme hat dann eine herabsetzende Wirkung, wenn sie Fähigkeiten betrifft, die für die Tätigkeit, zu deren Ausübung das erfolgreiche Bestehen der Prüfung qualifiziert, von zentraler Bedeutung sind (Schefer Markus / Hess-Klein Caroline, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19. September 2011; N 63;